Nach eingehender anwaltlicher Prüfung hat sich der AStA FU dazu entschlossen, eine Musterklage für Betroffene zu finanzieren, welche die Rückerstattung der verfassungswidrig erhobenen Rückmeldegebühren (1996-2004) nicht mehr im Jahr 2013 bei der FU Berlin beantragt haben, und nun – gemäß der Auffassung der FU bzw. der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin – ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen können sollen. Der AStA FU hatte ein Musterformular für die Beantragung der Rückerstattung nach 2013 bereitgestellt, welches nun von der FU in zahlreichen Fällen negativ beschieden wurde.
Die schlechte Nachricht: All jene, die bereits eine Ablehnung ihres Antrags auf Rückerstattung erhalten haben, müssen privat per Klage gegen ihren Bescheid vorgehen, damit dieser nicht rechtskräftig wird. Leider können wir nicht alle entsprechenden Fälle finanzieren, sondern nur einen exemplarischen Musterfall. Ein Urteil der vom AStA finanzierten Musterklage hat ‚nur‘ Einfluss auf spätere Anträge. Wir empfehlen daher zunächst davon abzusehen, neue Anträge auf Rückerstattung an die FU zu stellen, und ein Urteil in dieser Sache abzuwarten. Für alle Betroffenen, welche bereits eine Ablehnung erhalten haben und individuell gegen diese per Klage vorgehen müssen, stellt der AStA auf Anfrage bei unserer Hochschulberatung unter hochschule [at] astafu [dot] de (hochschule[at]astafu.de) eine Einschätzung zu den Erfolgschancen sowie eventuell auch Musterformulare bereit, um eine Klage ggf. auch ohne eigene anwaltliche Vertretung führen zu können. Betroffene, welche uns bereits Mails zum Thema geschickt haben, erhalten diese Informationen ohne weitere Anfrage in Kürze.
Die Klage des AStA FU bezieht sich ausschließlich auf Fälle, in denen Ansprüche gegen die FU Berlin geltend gemacht werden sollen. Unsere Musterklage hat keinen Einfluss auf betroffene aktive oder ehemalige Studierende anderer Berliner Hochschulen, da wir uns in unserer Argumentation auf eine Aussage eines ehemaligen FU-Präsidenten berufen, der seinerzeit eine antragslose Rückerstattung für den Fall der Rechtswidrigkeit der erhobenen Gebühren zugesichert hatte: https://www.astafu.de/content/presserkl%C3%A4rung-der-fu-berlin-aus-dem….
Hochschulübergreifend besteht jedoch die Möglichkeit von Klagen für Betroffene, die ihren Antrag bereits 2013 eingereicht haben, aber ebenfalls Ablehnungen erhalten haben, wenn die Hochschulen behaupten, ihre Anträge seien nicht bei ihnen eingegangen o.Ä.. Dies geht sowohl, wenn der Antrag schriftlich eingereicht wurde, als auch, wenn dieser mündlich, z.B. durch ein Telefonat, ggü. der zuständigen Studierendenverwaltung bekräftigt wurde. Hierfür gelten Einschreibens-Quittungen, Zeugenaussagen dritter Personen oder ggf. Einzelverbindungsnachweise als potentielle Beweise, welche im Rahmen einer Klage geltend gemacht werden können. Für solche Fälle empfiehlt sich ein Besuch der kostenlosen Hochschulrechtsberatungen der Berliner ASten.
Der AStA FU empfiehlt grundsätzlich allen Betroffenen abzuklären, ob und inwieweit ihre Rechtschutzversicherung dabei helfen kann, sich gegen Ablehnungen von Anträgen auf Rückerstattung der verfassungswidrig erhobenen Rückmeldegebühren zur Wehr zu setzen!