Das seit 2011 gültige neue Berliner Hochschulgesetz ermöglicht allen Studierenden in Berlin auf Antrag das Teilzeitstudium. Das bedeutet, dass Fachsemester, die für Anrechnungen verschiedener Art heran gezogen werden, halb statt voll gezählt werden.
Hierfür haben engagierte Studierende für Euch ein Formular erstellt, mit dem der Antrag auf das Teilzeitstudium bei der Studierendenverwaltung in der Iltisstraße gestellt werden kann (siehe angehängte Dateien). Auf dessen Grundlage haben diese Studierenden selbst bereits ein Teilzeitstudium an der "F"U in den vergangenen Semestern und auch im laufenden Wintersemester 2013/14 von der Studierendenverwaltung der "F"U bewilligt bekommen. Dies, obwohl offiziell vertreten wird, dass dies an der "F"U nicht oder so nicht möglich sei.
Zur Berechtigung bzw. zum Antrag auf Teilzeitstudium genügt einer der in § 22 Abs. 4 Satz 2 BerlHG genannten Gründe:
http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnHG%2Fcon…
Eben so gut kann es mehrere Gründe gleichzeitig geben, die zusammen zum Teilzeitstudium nicht nur erst recht berechtigen, sondern den Teilzeit-Status geradezu voraus setzen, um ein (erfolgreiches) Studium
überhaupt zu ermöglichen. Dabei sind prinzipiell viele denkbare Lebensumstände erfasst - eine der wenigen positiven Errungenschaften des neuen Hochschulgesetzes, in dem sich die Kämpfe engagierter Bewegungen und Studierender der letzten Jahre nieder schlagen.
Falls ein Fall sich nicht genau in einen der dort genannten spezifischen Fälle "einordnen" lässt, gibt es hierfür die dort ebenfalls vorgesehene Formulierung für "sonstige schwerwiegende Gründe". Hierbei ist im Zweifel die Studierendenverwaltung in der Begründungspflicht, warum ein genannter Grund oder ein "sonstiger schwer wiegender Grund" keine(!) besondere Härte für die jeweiligen Studierenden begründen und damit keinen(!) Grund zum Teilzeitstudium darstellen würde.
Denn der Teilzeit-Paragraph im Hochschulgesetz von 2011 ist so erlassen worden, dass er Studierenden ohne zusätzliche bürokratische Hürden ein Teilzeitstudium ermöglicht - nicht dazu, um von der Hochschule zusätzliche bürokratische Steine in den Weg gelegt zu bekommen.
Der Antrag, ein Studium in Teilzeit-Status zu studieren, muss gemäß § 22 Abs. 4 nur einmalig gestellt werden. So heißt es im Gesetz:
"Soweit der Studierende oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform, solange die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Der Student oder die Studentin hat der Hochschule mitzuteilen, wenn die Gründe für das Teilzeitstudium weggefallen sind."
Diese Formulierung im Gesetzestext ist schon deshalb wichtig, weil sie auch über die Dauer eines Teilzeitstudiums und für jede erneute Rückmeldung zum jeweils nächsten Semester im Prinzip eine Beweislast-Umkehr für die Uni zur Erleichterung der betreffenden Studierenden beinhaltet. Sie erspart den Studierenden damit im Zweifel auch weitere Bürokratie oder mögliche bürokratische Zermürbungen auf Grund eines politischen Unwillens der Uni-Leitung, das Teilzeitstudium zu ermöglichen: etwa, indem die Uni-Leitung für die Fortführung des Teilzeitstudiums jedes Semester erneut die zusätzliche Beantragung des Teilzeitstudiums sowie Gründe hierfür verlangt, um durch diese erneute Beibringung die Rückmeldung zum Teilzeitstudium möglichst aufwändig zu machen.
Falls Ihr nach einem bewilligten Teilzeitstudium zwischenzeitlich formal wieder im Vollzeit-Status studieren wollt, seid Ihr dazu auf Antrag jederzeit berechtigt bzw. müsst von Amts wegen wieder in Vollzeit immatrikuliert werden. Die Uni ist nach Hochschulgesetz nicht berechtigt, Euch dies zu verwehren oder hierfür überhaupt Gründe zu verlangen. Im Prinzip genügt für die Vollzeit laut Gesetz die Mitteilung über das Wegfallen der Gründe für das Teilzeitstudium:
"Der Student oder die Studentin hat der Hochschule mitzuteilen, wenn die Gründe für das Teilzeitstudium weggefallen sind."
Erst, falls Ihr dann wieder in Vollzeit eingeschrieben seid, müsstet Ihr für ein weiteres Teilzeitstudium auch einen erneuten Antrag auf Teilzeit-Status stellen. Hierfür gilt wiederum das oben Genannte.
Da die "F"U selbst derzeit die Auffassung vertritt, es reiche ein Teilzeitstudium nur in allen nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen anzubieten, sind wir auf eure Rückmeldungen angewiesen, um das Recht auf den Teilzeitstatus in allen Studiengängen notfalls juristisch durchzusetzen! Sollte die "F"U euren Antrag ablehnen, besteht die Möglichkeit einer vom AStA finanzierten Musterklage gegen die "F"U Berlin. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass sich Betroffene, deren Antrag abgelehnt wurde, zeitnah mit dem AStA FU in Verbindung setzen.
Bei Fragen, Problemen und Rückmeldungen, wendet euch an unsere Hochschulberatung unter hochschule [at] astafu [dot] de (hochschule[at]astafu.de)!
HINWEIS: Bedenkt vor einem Antrag die sozialrechtlichen Konsequenzen eines Wechsels, z.B. bezüglich BAföG, Krankenversicherung, Arbeit als studentische Beschäftigte etc. Hierzu informieren euch bei Bedarf unsere Sozialberatung oder unsere BAföG-Beratung!