AStA verhindert rechtswidrige Exmatrikulationen am FB Wiwiss: Fehlversuche beginnen an gesamter FU erst ab dem WiSe 15/16 zu zählen!

Kürzlich wurde am Fachbereich Wirtschaftswissenschaft in mindestens einem Fall angekündigt, Studierende auf Basis der Regelungen ihrer Studien- und Prüfungsordnungen bereits jetzt – noch vor Ablauf der in den Übergangsbestimmungen der RSPO festgelegten Übergangsfrist – aufgrund „zu vieler“ Fehlversuche zu exmatrikulieren. In den neuen Prüfungsordnungen des Fachbereichs wurde auf Betreiben des Dekanats gegen massiven studentischen Protest bereits vor Verabschiedung der RSPO am 20.03.2013 eine 3-Versuche-Regelung eingeführt (siehe hierzu https://www.astafu.de/node/168). Diese steht in krassem Widerspruch zu den Übergangsbestimmungen der RSPO, welche als übergeordnete Rahmenordnung festlegt, dass Fehlversuche überhaupt erst ab dem Wintersemester 2015/16 zu zählen beginnen dürfen. Nun artikuliert selbst das Präsidium der FU, dass es die Rechtsauffassung des AStA FU unterstützt.
Die Übergangsperiode, auf Basis derer FU-weit Fehlversuche in Abweichung zur regulär in §20 (3) der RSPO festgelegten Regelung erst ab dem Wintersemester 2015/16 überhaupt gezählt werden dürfen, soll dafür genutzt werden, in dieser Zeit die sehr unterschiedlichen Durchfallquoten einzelner Fachbereiche und Fachdisziplinen anzugleichen, damit es zu keiner fachspezifischen Ungleichbehandlung durch die seitens der Präsidiumskoalition angestrebte und ab dem Wintersemester 2015/16 in der RSPO durchgesetzte 3 bzw. 4-Versuche-Regelung kommt. Leider ist hinsichtlich dieser Ankündigung bisher offenbar rein gar nichts passiert, wie die Antwort auf eine mündliche Anfrage im Erweiterten Akademischen Senat ergab.
In §20 (3) RSPO - abrufbar hier - heißt es:
„Prüfungsleistungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen im Falle des Nichtbestehens mindestens zweimal, höchstens dreimal wiederholt werden. Ist die Anzahl der möglichen Wiederholungsversuche für Prüfungsleistungen gemäß Satz 1 in der Prüfungsordnung nicht geregelt, so dürfen diese Prüfungsleistungen im Falle des Nichtbestehens dreimal wiederholt werden.“
In den Übergangsbestimmungen in §24 (4) RSPO heißt es:
„Die in § 20 Abs. 3 geregelte Begrenzung der Wiederholungsversuche findet ab dem 1. Oktober 2015 Anwendung. Vor diesem Zeitpunkt ohne Erfolg abgelegte Prüfungsversuche bleiben bei der Berechnung gemäß § 20 Abs. 3 außer Betracht.“
Aus Sicht des AStA FU ist das versuchte Vorgehen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft in Anbetracht der letztgenannten Regelung massiv rechtswidrig und steht auf keinerlei tragfähigen rechtlichen Grundlage. Die RSPO stellt rechtlich sowie ausdrücklich auch gemäß Berliner Hochschulgesetz im Gegensatz zu den Ordnungen des Fachbereichs höheres Recht dar und bildet einen Rahmen für Regelungen und Verfahrensweisen an den einzelnen Fachbereichen. Es ist bemerkenswert, dass insbesondere am Fachbereich Wirtschaftswissenschaft scheinbar eine Grundsituation besteht, in der das Risiko einer rechtlichen Klärung derartiger Fragen in aller Regel auf die Studierenden abgewälzt wird. Auf diese Weise wird offenbar versucht notfalls mit rechtswidrigen Verwaltungsakten der politischen Leitung des Fachbereichs genehme Anreizsysteme auch gegen etwaige anderslautende Rechtsgrundlagen durchzusetzen bzw. aufrechtzuerhalten. Das Handeln des Prüfungsbüros scheint diesbezüglich unter seiner langjährigen Leitung in einer gewissen Kontinuität zu stehen.
Sowohl die Fachschaftsinitiative Wirtschaftswissenschaft als auch der AStA FU haben auf den Sitzungen des Fachbereichsrats Wirtschaftswissenschaft, auf denen die neuen BWL/VWL-Ordnungen auf Betreiben des Dekanats noch vor der RSPO beschlossen worden waren, bereits die Befürchtung geäußert, dass ein Beschluss im Vorfeld der Verabschiedung der RSPO zu derartigen wie dem vorliegenden Problem führen würde. Diese Kritik wurde seinerzeit (scheinbar nicht ohne Grund) schlicht übergangen und führte zum Beschluss mehr als einer nun nicht mit der RSPO konformen Ordnung am Fachbereich. Die Studierenden legten damals Vetos gegen sämtliche noch vor der RSPO entsprechend verabschiedeten Ordnungen ein, welche durch eine rasche Folgesitzung allerdings einfach "weg gestimmt" wurden. Nun ist das befürchtete restriktive und rechtswidrige Verwaltungshandeln am Fachbereich mit der versuchten Anwendung der 3-Versuche-Regelung einmal mehr Realität geworden.
In einem Beschwerde-Schreiben an Präsidium und Rechtsamt der FU kündigte der AStA nun an „im Zweifel alle rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz der Studierenden des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft vor rechtswidrigen Verfahrensweisen aus[zu]schöpfen“. Daraufhin erhielt der AStA eine Antwort vom Präsidium, in der die Rechtsauffassung des AStA FU bestätigt wird:
„Wir folgen Ihrer Auffassung, dass die RSPO in diesem Fall die höherrangige Regelungsebene darstellt, die als studiengangsübergreifende Regelung eine einheitliche Regelung für die gesamte Freie Universität Berlin treffen soll. Daher wurde der Fachbereich nun erneut durch uns darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Regelungen zur Beschränkung der Wiederholungsversuche auf zwei, die in den Prüfungsordnungen des Fachbereichs niedergelegt sind, in Ergänzung mit § 24 Abs. 4 RSPO erst ab dem 1. Oktober 2015 beginnen.“
Sollte es weiterhin Probleme mit rechtswidrigen Exmatrikulationen auf Basis der 3-Versuche-Regelung am Fachbereich Wirtschaftswissenschaft geben, meldet euch unbedingt bei uns und wendet euch am besten auch direkt an das Rechtsamt der FU sowie an den Vizepräsidenten für Studium und Lehre!
Auch wenn sich das Problem im vorliegenden Fall offenbar klären ließ, bleibt dennoch zu konstatieren, dass die in genannten Fällen greifende Regelung aus der RSPO lediglich übergangsweise gilt. Ab dem Wintersemester 2015/16 zählt jeder Fehlversuch und ab der dritten bzw. vierten nicht erfolgreich abgelegten Widerholungsklausur ist dann Schluss. Ob in euren Prüfungsordnungen 2 oder 3 Wiederholungsversuche festgelegt sind oder werden, wird durch die Fachbereiche bzw. Institute entschieden. Dafür, dass es diese Beschränkung überhaupt gibt, sind maßgeblich der Akademische Senat der FU und das Präsidium verantwortlich.