Hilfestellung und Möglichkeiten zur Fristverlängerung für Studierende in Diplom- und Magisterstudiengängen der FU Berlin

In den vergangenen Monaten wurden an der FU Berlin für alle auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengänge Fristen für letztmalige Prüfungstermine festgelegt. Nach Ablauf dieser Fristen wird die Erlangung des Studienabschlusses in den betreffenden Studiengängen - außer in Härtefällen - nicht mehr möglich sein. Da die Entscheidung über die Fristen von den einzelnen Fachbereichen und Instituten getroffen wurden, gibt es für die verschiedenen Studiengänge jede Menge unterschiedliche Fristsetzungen und auch unterschiedliche Härtefallregelungen zur Berücksichtigung von Gründen, die zu einer Verlängerung des Studiums geführt haben. Darüber hinaus existiert ein Rundschreiben des ehemaligen Vizepräsidenten für Studium und Lehre Michael Bongardt, in dem verbindliche Mindeststandards für FU-weite Härtefallregelungen bei den letztmaligen Prüfungsterminen festgelegt sind, welche unabhängig von den Beschlüssen der Fachbereiche anzuwenden sind.

Die Prüfungstermine, zu denen letztmalig die Ablegung der jeweiligen Abschlussprüfung in den verschiedenen Studiengängen möglich sein soll, findet ihr in den jeweiligen Auslauf-Satzungen in folgenden Amtsblättern:
- http://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt/2014/ab082014.pdf?139…
- http://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt/2014/ab102014.pdf?139…
- http://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt/2014/ab192014.pdf?140…

Der AStA FU, die Fachschaftsinitiativen und andere hochschulpolitisch engagierte Studierende haben in den Fachbereichs- und Institutsräten sowie im Akademischen Senat der FU alles versucht, um die Ausgestaltung der Fristsetzungen so erträglich wie möglich zu gestalten. Am liebsten hätten wir auf derartige Fristsetzungen gänzlich verzichtet, doch der Gesetzgeber des Landes Berlin hat mit dem aktuellen Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) eine Festsetzung von Fristen durch die Hochschulen gefordert. Gleichwohl formuliert das BerlHG in § 126 Abs. 5 Satz 4 klar die Anforderung, dabei die Lebensumstände der betroffenen Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Der sich daraus ergebende Spielraum für diese Fristen wurde und wird dabei innerhalb der FU durchaus unterschiedlich bewertet, wie nicht zuletzt die in den oben stehenden Amtsblättern festgesetzten unterschiedlichen letztmaligen Prüfungstermine zeigen.
Die FU hätte durchaus eine Menge Handlungsspielraum gehabt, die Abschaffung von Diplom / Magister insgesamt deutlich sozialer und gerechter zu gestalten. Stattdessen haben insbesondere Mitglieder der Fachbereichsräte Philosophie und Geisteswissenschaften, Geschichte und Kulturwissenschaften sowie Wirtschaftswissenschaft, aber auch zahlreicher anderer Fachbereiche einmal mehr gezeigt, zu welch zynischen und arroganten Argumentationen sie in der Lage sind. Vielfach wurde das Motiv des faulen, unfähigen Studierenden gegen sozialverträgliche und angemessene Fristen und Härtefallregelungen ins Feld geführt.
Die gute Nachricht ist aber folgende: Wir unterstützen euch und sind dabei unter Hochdruck rechtliche Schritte gegen die FU zu prüfen und entsprechend einzuleiten. Kommt daher unbedingt zu unserer Hochschulberatung, wenn ihr betroffen seid, damit wir mit euch gemeinsam schauen können, welche Möglichkeiten einer Fristverlängerung in eurem Fall bestehen!
Zumindest konnten wir bereits umfassende, FU-weit geltende Härtefallregelungen durchsetzen, die euch bei einer begründeten, unzumutbaren Härte auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss eine über die festgesetzten Termine hinausgehende Fristverlängerung ermöglichen. Diese Härtefallregelungen sind ausdrücklich auch dann anzuwenden, wenn sie in den seitens der Fachbereiche / Zentralinstitute beschlossenen Satzungen nicht explizit erwähnt sind. Im Folgenden ist der Wortlaut der von Seiten des ehemaligen Vizepräsidenten Michael Bongardt angewiesenen Mindeststandards für Härtefallregelungen wiedergegeben:
„Falls ein/e Studierende/r ihre/seine Abschlussprüfung in Magister- und Diplomstudiengängen nicht bis zum letzten Prüfungstermin, der für ihren/seinen Magister- bzw. Diplomstudiengang vom Fachbereichsrat beschlossen wurde, ablegen kann, so kann im Einzelfall auf Antrag eine Verlängerung insbesondere aus folgenden Gründen eingeräumt werden:
1. schwere chronische Erkrankung, die ein reguläres Studium nicht möglich gemacht hat,
2. unvorhergesehene persönliche Belastung (z.B. Tod eines nahen Angehörigen),
3. Schwerbehinderung,
4. Pflege Angehöriger,
5. Kinderbetreuung,
6. Teilzeitstudium gemäß § 22 Abs. 4 BerlHG,
7. Weitere Gründe, die in § 22 Abs. 4 BerlHG als zulässig zur Beantragung eines Teilzeitstudiums genannt sind.
Auch das Nichtbestehen der Abschlussprüfung innerhalb der gesetzten Frist ist als Härtefall einzustufen, soweit es sich dabei nicht bereits um eine Wiederholungsprüfung handelte. Das vom Berliner Hochschulgesetz und der RSPO den Studierenden zugesprochene Recht, eine Abschlussprüfung einmalig zu wiederholen, kann auf diesem Weg gewährleistet werden.“
Prinzipiell läuft die Geltendmachung entsprechender Härten über einen formlosen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss bis spätestens zum letzten Prüfungstermin. Dem Antrag sind ein Nachweis für die dargelegten Gründe sowie ein individueller Studienverlaufsplan beizufügen, aus dem sich ergibt, bis wann die jeweils noch ausstehenden Prüfungsleistungen erbracht werden.
Es empfiehlt sich allerdings in der Regel zunächst abzuwarten, bis die ersten Studierenden in Musterverfahren Erfahrungen zum Umgang mit der Universität hinsichtlich der Problematik letztmaliger Prüfungstermine gesammelt haben. Bei verfrühten oder unvorbereiteten Härtefallanträgen besteht die Gefahr, unmittelbar selbst juristisch gegen etwaige Ablehnungen vorgehen zu müssen, damit diese nicht rechtskräftig und somit wirkmächtig werden.
Bis dahin solltet ihr in jedem Fall sorgfältig Belege für eventuelle Krankheits- und Fehlzeiten bzw. entsprechende Gründe für Verzögerungen des Studienablaufs sammeln!
Euch stehen zudem bereits jetzt bei Vorliegen von Antragsgründen gemäß § 14 SfS jeweils Urlaubssemester mindestens im Umfang der Hälfte der Regelstudienzeit eures Studiengangs zu (siehe http://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt/2008/ab572008.pdf?130…). Eine Zusammenfassung zum Thema Urlaubssemester findet sich auf den Seiten der FU Berlin unter http://www.fu-berlin.de/studium/studienorganisation/immatrikulation/url….
Ebenso besteht im Prinzip während des ganzen Studiums der verbindliche Anspruch, dieses gemäß § 22, Abs. 4 BerlHG in Teilzeit zu studieren (siehe http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fges%2fBlnHG%2fcon…). Mehr Infos zum Teilzeitstudium findet ihr unter https://www.astafu.de/content/beantragung-eines-teilzeitstudiums-allen-….
Mit Urlaubssemestern oder in einem Teilzeitstudium kann die Gesamtstudiendauer entsprechend verlängert werden – diese stehen quasi analog für Gründe, die zu einer Verzögerung des Studienfortschritts führen und auch in Hinblick auf letztmalige Prüfungstermine anerkannt werden sollten. Dies legen auch die FU-übergreifenden Härtefallregelungen auf Basis des Rundschreibens des ehemaligen Vizepräsidenten Michael Bongardt nahe.