Musterklage zu verfassungswidrig erhobenen Rückmeldegebühren nicht erfolgreich / Ansprüche hunderter Betroffener nicht mehr durchsetzbar

Am 04.04.2014 berichteten wir zuletzt über unsere Bemühungen diejenigen aktiven und ehemaligen Studierenden der FU zu unterstützen, die eine Rückerstattung der verfassungswidrig erhobenen Rückmeldegebühren 1996-2004 nicht bis 2013 bei der FU Berlin beantragt haben.
Diese können – gemäß der Auffassung der FU bzw. der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin – ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen.

Nun hat der AStA FU mangels Erfolgsaussichten (und in diesem Zusammenhang mit dem Ziel der Kostenminimierung) beschlossen, seine Musterklage in dieser Sache zurückzunehmen, bevor es in die Gerichtsverhandlung geht. Zuvor hatte das Gericht bereits signalisiert, dass es die Auffassung der Gegenseite im Wesentlichen teilt.
Das Statement des ehemaligen FU-Präsidenten Gerlach, welcher eine antraglose Rückerstattung im Falle der Verfassungswidrigkeit der damals erhobenen Gebühren zugesichert hatte, wird demnach eher als unverbindliche Absichtserklärung denn als rechtsverbindliche Zusicherung gesehen. In sämtlichen Fällen, in denen die Rückzahlung nicht bis spätestens im Jahr 2013 beantragt worden ist, sind entsprechende Forderungen somit tatsächlich nicht mehr durchsetzbar.

Es tut uns außerordentlich leid, dass die FU mit ihrer chaotischen und aus Sicht des AStA inakzeptablen Rückzahlungspraxis einmal mehr nicht für sondern gegen ihre Studierenden agiert und damit letztlich durchkommt.

Hochschulübergreifend besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit individueller Klagen von Betroffenen, die ihren Antrag nachweislich bereits 2013 eingereicht haben, aber z.B. bis heute keine Antwort erhalten haben. In zahlreichen Fällen scheint die FU hier zu behaupten, Anträge seien bei ihr gar nicht eingegangen - und das nachdem dem AStA vielfach von Betroffenen berichtet wurde, dass die Ausstellung von Eingangsbestätigungen durch die FU seinerzeit verweigert worden ist. Ein Schelm wer Böses dabei denkt..
In diesen Fällen gelten Einschreibens-Quittungen, Zeugenaussagen dritter Personen oder ggf. Einzelverbindungsnachweise für etwaige Telefonate mit der Studierendenverwaltung als potentielle Beweise, welche im Rahmen einer Klage geltend gemacht werden können. Hier empfiehlt sich ein zeitnaher Besuch der kostenlosen anwaltlichen Beratungen der Berliner ASten.
Bei Fragen wendet euch an unsere Hochschulberatung: hochschule [at] astafu [dot] de (subject: R%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren%201996-2004) !