Antrag auf Zuschuss: Häufige Fragen

Wer kann einen Zuschuss bekommen?

Zu einem Zuschuss berechtigt sind alle Studierenden die alle der folgenden Kriterien erfüllen:

  • ✅ Der*die Student*in hat die Rückmeldegebühren (inkl. Semesterticketbeitrag) für das Antragssemester überwiesen
  • ✅ Auf den*die Student*in trifft mindestens einer der besonderen Härtegründe zu
  • ✅ Das Einkommen während des Berechnungszeitraumes überschreitet nicht den Bedarf
  • ✅ Dem*der Student*in steht kein Erspartes/Vermögen von ≥5000€ zur Verfügung
  • Fristgerecht einen Antrag beim Semesterticketbüro stellt

Die Erfüllung einzelner Gründe berechtigt nicht zu einem Zuschuss: Wer z.B. eine besondere Härte geltend machen kann, aber im Berechnungszeitraum ein "zu hohes" Einkommen hatte, kann keinen Zuschuss erhalten.

Wie stelle ich einen Zuschuss-Antrag und welche Unterlagen werden grundsätzlich dafür benötigt?

1. Das unterschriebene Antragsformular muss fristgerecht eingereicht werden.

2. Alle folgenden Nachweise können nachgereicht werden:

  • Nachweis über die Zahlung der Semesterticketgebühren
    Auf studium.fu-berlin.de kannst du den Gebührenbescheid für das jeweilige Semester runterladen.
  • Nachweise zu den besonderen Härten, die geltend gemacht werden.
  • Nachweise zu allen Ausgaben im Berechnungszeitraum, die als Bedarf geltend gemacht werden.
  • Nachweise zum Einkommen während des Berechnungszeitraumes.

Was ist der "Berechnungszeitraum"?

Das Verhältnis von Einkommen und Bedarf wird generell ab dem Datum der Rückmeldefrist rückwirkend berechnet. Unwichtig für die Berechnung sind Lebensumstände während des Antragssemesters selbst. Auch für alle besonderen Härten gilt, dass sie in einem bestimmten Mindestzeitraum im Berechnungszeitraum liegen müssen.

Der Berechnungszeitraum umfasst immer die 5 Monate vor der Rückmeldung zum Antragssemester.

Stellst du einen Antrag auf Zuschuss für das WiSe, wird als Berechnungszeitraum März bis einschließlich Juli, da im Juli die Rückmeldefrist endet. Für das SoSe gilt der Berechnungszeitraum Oktober bis Februar. 

Für neuimmatrikulierte Studierende liegt die Frist zur Überweisung der Semesterbeiträge später als bei der Rückmeldung bereits immatrikulierter Studierender, entsprechend ist der Berechnungszeitraum fürs WiSe in der Regel Mai bis einschließlich September vor dem Wintersemester.

Was sind "Bedarf", "Einkommen" und "Vermögen im Sinne der Sozialfondsatzung"?

Diese sind in der Sozialfondssatzung definiert:

Bedarf (§ 2a)

Grob zusammengefasst gelten folgende Ausgaben als anrechenbarer Bedarf (für eine ausführliche Übersicht siehe Satzung):

  • 816,35€ Grundbedarf (Stand 2024), entsprechend 145% des Regelbedarf gemäß SGB II
  • Miete
  • Stromkosten
  • Rundfunkbeitrag (GEZ)
  • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
  • Schuldentilgungen
  • Medizinische/Psychologische Versorgung die nicht von der Krankenkasse abgedeckt wird
  • Zusätzliche für Studium, Auslandssemester, Kinderversorgung, Medikamente, Arztrechnungen usw.

Einkommen und Vermögen (§ 2b)

»Die  Studierenden  haben  ihr  gesamtes  Einkommen  zur Beschaffung   des   Semestertickets   einzusetzen.   Zum Einkommen  gehören  regelmäßige  Zahlungseingänge sowie  Einkünfte  aus  selbstständiger  Tätigkeit.  Leistungen nach Bestimmungen des BAföG werden voll angerechnet.  Leistungen  nach  Bestimmungen  der  Familienkasse werden voll angerechnet, sofern diese an die Antragsteller/-innen ausgezahlt werden. Falls Studierende verfügbares  Vermögen  über  5 000,–  EUR  besitzen,  ist dieses ebenso einzusetzen.«

Ein wichtiges Kriterium ist also, dass das Geld den Antragsstellenden Studierenden zur Verfügung steht. d.h. z.B. wenn Studierende zwar Anspruch auf Kindergeld haben, dieses aber von den Eltern einbehalten wird (z.B. anstatt Miete vom Kind einzufordern), dieses nicht als Einkommen gerechnet wird.

Grundsätzlich sind alle Einkünfte in Geld und Geldeswert, auch öffentliche Leistungen, Unterstützungszahlungen oder Sachleistungen der Eltern anzugeben und zu belegen. Dazu gehören sämtliche Nettoeinnahmen aus eigenen Verdiensten und BAföG-Zahlungen, aber auch Unterhaltszahlungen in Geld- und Sachleistungen oder auch gezahlte Darlehen und an dich ausgezahlte Kindergeldbeiträge. In Einzelfällen kommen Leistungen nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) oder eventuell andere gezahlte Leistungen hinzu. Bei einem im Berechnungszeitraum unregelmäßigen Einkommen werden sämtliche Summen kumuliert und ein monatlicher Durchschnittswert ermittelt.

Je nach Sachlage sind folgende Kopien als Beleg geeignet: Verdienstbescheinigungen der Heinzelmännchen oder anderer studentischer Arbeitsvermittlungen, Verdienstbescheinigungen vom Arbeitgeber, Arbeitsverträge, Lohnbescheide, Bescheide über öffentliche Leistungen wie BAföG, Wohngeld oder Sozialhilfe, Unterhaltsbescheinigungen, Darlehensverträge etc. Sollte sich innerhalb dieses Zeitraums z. B. die Höhe des Wohngelds oder der Sozialhilfe ändern, so sind sämtliche Bescheide/Summen dem Antrag zuzufügen bzw. nachzuweisen. Kontoauszüge nehmen wir nur in Ausnahmefällen an. Falls du von dem Einkommen der Partnerin/des Partners/der oder der Eltern lebst, also über kein eigenes Einkommen bzw. keine regelmäßigen oder nur unregelmäßige Unterhaltszahlungen verfügst, so solltest du uns diese Art von Unterstützung in reellen Summen nachweisen. Dieses kann z.B. durch eine eidesstattliche Erklärung über eine Durchschnittssumme nachgewiesen werden. Mittels einer ebensolchen Erklärung kannst du nachweisen, dass du von Erspartem gelebt hast.

Was für "besonderen Härten" gibt es und wie weise ich diese nach?

Für alle alle Härten im Sinne der Satzung gilt, dass sie in einem bestimmten Mindestzeitraum im Berechnungszeitraum liegen müssen.

1. Studienabschlussarbeit

Voraussetzung dafür ist, dass du die Abschlussarbeit mindestens einen Monat im Berechnungszeitraum geschrieben haben musst.

Nachweis: Kopie des Anmeldeformulars für die Abschlussarbeit

2. Praktikum

Du hast im Berechnugszeitraum ein Praktikum absolviert, das

  1. In deiner Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und
  2. einen Umfang von mindestens 30 Arbeitsstunden pro Woche hat und
  3. mit mindestens 3 Monaten oder insgesamt 180 Arbeitsstunden im Berechnungszeitraum liegt

Nachweis: Kopie der Praktikumsbescheinigung mit Zeitraum, Datum, Stempel und Unterschrift

3. Geringes Einkommen

Dein Einkommen in den 5 Monaten des Berechnungszeitraumes  durchschnittlich 20% unterhalb deines Bedarfs.

Nachweise:

Da bei jedem Antrag, unabhängig von Härtegründen, das Einkommen nachzuweisen ist, ist hierfür kein zusätzlicher Nachweis nötig.

4. Eingeschränkte Arbeitserlaubnis

Du hast nicht die deutsche Staatsbürgerschaft und eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis

Nachweis: Kopie des Visums im Pass, das die Einschränkung zeigt.

5. Schwangerschaft

Du warst im Berechnungszeitraum schwanger.

Nachweis: Kopie beider Seiten des Mutterpasses oder Bestätigung durch Ärztin/Arzt

6. Alleinerziehend

Wenn du mit deinem Kind/Kindern (unter 18 Jahre) alleine lebst und für deren Pflege und Erziehung alleine aufkommen musst.

Nachweis: Je nach Fall ist der Alleinerziehendenstatus nachweisbar mit der Geburtsurkunde, mit einer Kopie des Bescheides über den Unterhaltsvorschuss oder auch über eine Kopie des SGBII-Bescheides.

7. Vollendung des 65. Lebensjahres

Du bist seit dem Berechnungszeitraum  ≥65 Jahre alt.

Nachweis: Kopie vom Personalausweis, der Geburtsurkunde oder vom Reisepass.

8. Behinderung oder Erwerbsminderung

Du bist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises oder bist nur eingeschränkt arbeitsfähig

Nachweis:

z.B. Schwerbehindertenausweis, ärztliches Schreiben oder ein schreiben der Rentenversicherung.

9. Eingliederungshilfe

...

10. Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII

Du hast im Berechnungszeitraum Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII bezogen oder dein(e) Kind(er) hatte(n) im Berechnugszeitraum Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II.

Nachweis: Kopie der SGBII-Bescheide inkl. Berechnungsbögen aus dem gesamten Berechnungszeitraum

11. Erhöhte Kosten für medizinische oder psychologische Versorgung

Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse die Rechnung nachweislich nicht bezahlt, ein Facharzt die medizinische Notwendigkeit der Leistung bestätigt und die entstandenen Kosten im Berechnungszeitraum über 250€ liegen. Dabei können auch mehrere Rechnungen zusammengerechnet werden. Diese müssen allerdings im Berechnungszeitraum

Nachweis:

Bestätigung, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt;
Rechnungen bzw. Zahlungsbestätigungen, die im Berechnungszeitraum liegen müssen

12. Erhalt von BAFöG

Du erhältst Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Nachweis:

BAFöG-Bescheid

13. Elternzeit

...

14. Flucht bzw. Asyl

...

15. Sonstiges

Im Einzelfall sonstige, vergleichbare Härten.

Beispielsweise länger andauernde oder ständige körperliche Beeinträchtigungen oder die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes.

Sind Kontoauszüge als Nachweise geeignet?

Kontoauszüge sind nur im Ausnahmefall geeignet. Sofern ihr einen Lohn-, Bafög, SGB-Bescheid habt, sendet uns bevorzugt diesen. Wenn dies gar nicht möglich ist, nehmen wir unter bestimmten Bedingungen auch Kontoauszüge an:

  1. Aus dem Kontoauszug geht deutlich der Name der Kontoinhaberin hervor
  2. Für uns relevante Informationen Überweisungen sind zu markieren und ggf. zu kommentieren
  3. Alle Geldausgänge, die für unsere Berechnungen nicht relevant sind, sind zu schwärzen
  4. Geldeingänge dürfen nicht geschwärzt werden

Das bedeutet insbesondere: Mehrseitige, unkommentierte Kontoauszüge nehmen wir nicht an!

Wie berechnet das Semesterticketbüro den Zuschuss?

Ausführlichere Antworten auf diese Frage erhaltet ihr am besten in unserer Sprechstunde oder durch Lektüre unserer Satzung. Um es kurz zu umreißen, lässt sich sagen, dass wir Bedarf und Einkommen im Berechnungszeitraum prüfen und je nach dem, ob du noch eine weitere besondere Härte vorliegen hattest oder nicht, darf dein Einkommen nicht über 80% bzw. 100% deines Bedarfs liegen.

Der Bedarf ist eine im SGB (Sozialgesetzbuch) geregelte Durchschnittsumme, die die allgemein notwendigen Auslagen für den Lebensunterhalt, den Bedarf eben, decken soll. Zum Bedarf nach §2 Abs. 3 der Sozialfonds-Satzung gehört der jeweilige Grundbedarft zzgl. eines eventuell erhöhten Grundbedarfs für weitere Personen, für die man unterhaltsverpflichtet ist, und eines eventuell vorhandenen Mehrbedarfs. Dazu kommen Ausgaben für die Warmmiete bis hin zu einer gewissen Höhe für allein stehende Personen (für jede weitere unterhaltspflichtige Person wird diese Summe aufgestockt) und der jeweilige Satz für studentische Kranken- und Pflegeversicherungen. Diese Summen werden allerdings nur zum Bedarf gerechnet, wenn du diese auch selbst leistet. Alle notwendigen Ausgaben für den Bedarf müssen uns entsprechend nachgewiesen werden.

Mit welcher Zuschusshöhe kann ich rechnen?

Im Voraus kann darüber nichts gesagt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nicht nur nach den gemachten Angaben, sondern ist auch von der Gesamtzahl aller bewilligten Anträge und den zur Verfügung stehenden Mitteln abhängig. Erst wenn alle Anträge vorliegen, wird entschieden, wie viel jede/jeder bekommt.

Je mehr Studierende einen Zuschuss erhalten, desto geringer wird die Zahlung für jede_n Einzelne_n, allerdings nicht geringer als die Hälfte des Semesterticketpreises. Bei der Verteilung der Mittel werden das Verhältnis von Einkommen und Bedarf, der Zeitraum, für den die Härtegründe bestehen, und der Umfang von Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt. Der Höchstzuschuss richtet sich dabei nach dem jeweiligen Preis für das Semesterticket.